Die Stiftung generiert ihre Mittel für die finanzielle Unterstützung aus Ablösebeträgen deutscher Reeder, die ausflaggen. Im Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz – FIRG) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein deutscher Reeder ausflaggen darf. In deutschen Seeschiffsregistern eingetragene Schiffe können nach § 7 FIRG die Genehmigung erhalten, befristet eine andere als die deutsche Nationalflagge zu führen, soweit die durch die Ausflaggung bewirkten Nachteile für den Schifffahrtsstandort Deutschland ausgeglichen werden.
Dieser Ausgleich kann entweder:
Zur Umsetzung des gesetzlich vorgegebenen Stiftungszweckes und zur Ermittlung und Erhebung der Ablösebeträge hat der Verband Deutscher Reeder e. V. die gemeinnützige Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland gegründet. Der Sozialpartner ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sowie der VDKS – Verband Deutscher Kapitäne und Schiffsoffiziere e.V. haben sich als Zustifter beteiligt. Seit Anfang 2013 werden Ablösebeträge an die Stiftung entrichtet. Die Stiftung stellt hierfür entsprechende Bescheinigungen aus, die Voraussetzung für die Erteilung von Ausflaggungsgenehmigungen nach § 7 Abs. 3 FlRG durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sind.
Die gesetzliche Grundlage der Flaggenführung ist das Flaggenrechtsgesetz (FlRG). Danach müssen Seeschiffe die Bundesflagge führen, deren Eigner Deutsche sind, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Möglichkeit der Ausnahme von der Flaggenführungspflicht wird in § 7 FlRG geregelt.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) entscheidet in Deutschland über Anträge für deutsche Seeschiffe, zeitweise eine ausländische Flagge führen zu dürfen. Hinweise und Dokumente zur Ausflaggung finden Sie auf der behördenübergreifenden zentralen Website www.deutsche-flagge.de.